Inhalt: Präsidialkabinette
Mechanismus der Präsidialregierungen Nun setzte der Mechanismus der Präsidialregierungen ein: Wenn ein Gesetzesentwurf der Regierung keine Mehrheit im Reichstag fand, setzte der Reichspräsident diesen in Form einer Notverordnung in Kraft, obwohl Notverordnungen tatsächlich nur für Notsituationen gedacht waren. Es war aber in der Verfassung nicht festgelegt worden, wie eine Notsituation zu definieren sei und wer sie feststellen könne; es hieß dazu nur Das Nähere regelt ein Reichsgesetz. Dies war aber nie verabschiedet worden. Wenn der Reichstag das Recht wahrnahm, die Aufhebung der Notverordnung vom Reichspräsidenten zu verlangen, oder dem Reichskanzler sein Misstrauen aussprach, löste der Reichspräsident gemäß Artikel 25 der Weimarer Verfassung das Parlament auf; Neuwahlen mussten laut Verfassung nach spätestens 60 Tagen abgehalten werden, und der gewählte Reichstag spätestens nach weiteren 30 Tagen zusammentreten. In diesen 90 Tagen konnte der Reichspräsident mithilfe des Kabinetts mit Notverordnungen regieren. Die im Parlament gescheiterten Gesetzesvorschläge setzte er nun, nur dem Wort nach verfassungsgemäß, durch das Notverordnungsrecht gemäß Artikel 48 unter Umgehung der Legislative in Kraft. Sowohl die Exekutive als auch die Legislative lag nun beim Reichspräsidenten und beim Reichskanzler, der die Notverodnungen gegenzeichnen musste; die Gewaltenteilung war aufgehoben. Durch die ständigen Neuwahlen und Auflösungen des Parlamentes fand kaum noch eine geregelte Gesetzgebung statt: so gab es 1931 34 vom Reichstag verabschiedete Gesetze, aber 44 Notverordnungen. Quelle: Wikipedia Vgl. auch:
Die problematischen Artikel: Artikel 25
Artikel 48
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